Dieses Haus in Meggen wurde vor sieben Jahren abgerissen. (Bild: Neue Luzerner Zeitung)

Happige Strafe für Hausabriss

Ein illegaler Hausabbruch kostet über 160 000 Franken. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Mit dem Urteil sollen Nachahmer abgeschreckt werden.

Innert einer halben Stunde wurde das Einfamilienhaus am Eichweg 3 in Meggen vor sieben Jahren abgerissen – ohne Bewilligung. Nun hat das Bundesgericht den Mann, der den Abbruchbefehl erteilt hat, zu einer Busse und Ersatzleistungen von insgesamt 162 500 Franken verdonnert. Damit bestätigt es ein Urteil des Kantonsgerichts vom Mai 2014.

Der Abbruch des Hauses war nicht erlaubt, denn die Gemeinde Meggen hatte es fünf Jahre zuvor in das kommunale Inventar der schützenswerten Kulturobjekte aufgenommen. Das Haus, das in den 1920er-Jahren erbaut wurde, galt als repräsentativer Vertreter der damals in Meggen typischen Bauweise. Die Gesellschaft Obermattpark, die das Haus erworben hatte, wollte davon allerdings nichts wissen. Sie wollte das Haus abbrechen und dort eine gewinnbringende Überbauung realisieren. Da die Gemeinde der Bewilligung nicht zustimmte, liess ein Gesellschafter das Haus am Eichweg in einer Nacht-und-Nebel-Aktion vollständig abreissen.

Wertsteigerung durch Abriss

Das Bundesgericht urteilt nun, dass durch den Abriss eine Wertsteigerung für die Liegenschaft erzielt werden konnte. Ein gerichtlicher Experte stellte einen Mehrwert der Liegenschaft von insgesamt 530 000 Franken fest. Deshalb muss der Schuldige, der zu einem Viertel an der einfachen Gesellschaft Obermattpark beteiligt ist, ein Viertel des erlangten Gewinns an den Staat abliefern. Die sogenannte Ersatzforderung entspricht 132 500 Franken.

Zudem verurteilt das Bundesgericht den Täter wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Bau- und Planungsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 100 Franken sowie zu einer Busse von 30 000 Franken. Das Bundesgericht bestätigt damit den Entscheid des Kantonsgerichts vollumfänglich. Es argumentiert die hohe Strafe mit dem Grundsatz: Eine Straftat soll sich nicht lohnen.

Richtungsweisender Entscheid

Vergeblich argumentierte der Täter, das Haus sei gar nicht schützenswert gewesen. Die Lausanner Richter haben seine Einwände allesamt als unbegründet abgewiesen und die vom Luzerner Kantonsgericht vorgenommene Berechnung als korrekt bezeichnet.

Der Luzerner stellvertretende Oberstaatsanwalt Horst Schmitt spricht beim Urteil von einem richtungsweisenden Entscheid. «In diesem Ausmass wurde im Kanton Luzern bisher noch kein Urteil gefällt», sagt er. Mit der Ersatzforderung, die neben der Busse als Strafe festgesetzt wurde, könne der Schuldige nachhaltig bestraft werden. «Dieses Urteil zeigt deutlich, dass solche Straftaten keinen Sinn machen», so Horst Schmitt.

«Urteil hat ein Zeichen gesetzt»

Die Gemeinde Meggen hatte nach dem Hausabriss umgehend Strafanzeige erstattet. Gemeindeammann HansPeter Hürlimann zeigt sich zufrieden: «Durch das Urteil des Bundesgerichts wurde ein Zeichen gesetzt.» Er erwartet nicht, dass es zu ähnlichen Fällen kommen könnte. Denn: «Neben der Busse und der Ersatzforderung musste der verurteilte Schuldige auch hohe Verfahrenskosten tragen.» Zudem sagt Hürlimann: «Ich wüsste auch nicht, wo es Nachahmer geben könnte.»

Dort, wo das Einfamilienhaus einst stand, liegt heute eine Wiese brach. Das von der Gesellschaft eingereichte Baugesuch ist sistiert, so lange das Gerichtsverfahren lief. «Wie lange dort nicht gebaut werden kann, ist momentan schwierig abzuschätzen», sagt Hürlimann dazu.

Gesellschaft mit Teilerfolg

Noch offen ist, wie viel die übrigen Mitglieder der einfachen Gesellschaft Obermattpark zahlen müssen. Dabei handelt es sich um zwei weitere Privatpersonen sowie eine Aktiengesellschaft. Das Luzerner Kantonsgericht hatte die Aktiengesellschaft entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft Obermattpark – zu einer Ersatzforderung in der Höhe von 275 600 Franken verurteilt. Die beiden anderen Privatpersonen wurden verpflichtet, dem Staat 79 500 Franken und 42 400 Franken abzuliefern.

In diesem Punkt widerspricht das Bundesgericht dem Kantonsgericht. Es hat die Beschwerden der Gesellschafter gutgeheissen und zur neuen Berechnung an das Kantonsgericht zurückgeschickt. Laut dem Urteil aus Lausanne verstösst die Berechnung dieser Ersatzforderungen gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit.

Urteil 6B_978/2014 vom 23. 6. 2015

Publiziert in der Neuen Luzerner Zeitung am 9. Juli 2015.

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